Hohe Nachzahlung für Beamte auch im Ruhestand (zu geringe Alimentation)
Das Bundesverfassungsgericht hat die Berliner Landesbesoldung für verfassungs-widrig erklärt (Berlin muss bis 
März 2027 eine Neuregelung der Besoldung beschließen). Auch beim Bund (Beamte & Ruhestandsbeamte) gibt es teilweise hohe Nachzahlungen (Medienberichten zufolge liegt diese für alle (!) Beamte zwischen mind. 3.000 und 13.000 Euro, Der INFO-SERVICE gibt hierzu eine Broschüre heraus, die unmittelbar nach dem Beschluss des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vorgelegt wird (im II. Quartal.2026) >>>zur (Vor)Bestellung der Broschüre.


Bundesbeihilfeverordnung: § 20 Tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie

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Zur Übersicht der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) 

Bundesbeihilfeverordnung (mit den Durchführungshinweisen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift) 

 

§ 20 Verhaltenstherapie
(1) Aufwendungen für eine Verhaltenstherapie (Nummern 870 und 871 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte) sind je Krankheitsfall in folgendem Umfang beihilfefähig:

  Einzelbehandlung Gruppenbehandlung
im Regelfall  60 Sitzungen 60 Sitzungen
in Ausnahmefällen     weitere 20 Sitzungen    weitere 20 Sitzungen   


(2) § 19 Absatz 1 Satz 2 bis 4 und Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(3) Aufwendungen für eine Rational-Emotive Therapie sind nur im Rahmen eines umfassenden verhaltenstherapeutischen Behandlungskonzepts beihilfefähig.

 

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur BBhV

20 Zu § 20 Tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie (bleibt frei) (seit 01.01.2021 lautet § 20 "Verhaltenstherapie")
20.1 Zu Absatz 1
20.1.1 Der Begriff des „Krankheitsfalls" ist derselbe wie in Tz 19.2.1
20.2 Zu Absatz 2 (bleibt frei)
20.3 Zu Absatz 3 (bleibt frei)


 

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Red 20260922

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