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Bundesbeihilfeverordnung (mit den Durchführungshinweisen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift)
Anlage 10 (zu § 23 Absatz 1 und § 24 Absatz 1)
Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer für Heilmittel
Die Beihilfefähigkeit setzt voraus, dass das Heilmittel in einem der folgenden Bereiche und von einer der folgenden Personen angewandt wird und dass die Anwendung dem Berufsbild der Leistungserbringerin oder des Leistungserbringers entspricht:
1. Bereich Inhalation, Krankengymnastik, Bewegungsübungen, Massagen, Palliativversorgung, Packungen, Hydrotherapie, Bäder, Kälte- und Wärmebehandlung, Elektrotherapie
a) Physiotherapeutin oder Physiotherapeut,
b) Masseurin und medizinische Bademeisterin oder Masseur und medizinischer Bademeister,
c) Krankengymnastin oder Krankengymnast,
2. Bereich Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie
a) Logopädin oder Logopäde,
b) Sprachtherapeutin oder Sprachtherapeut,
c) staatlich geprüfte Atem-, Sprech- und Stimmlehrerin der Schule Schlaffhorst-Andersen oder staatlich geprüfter Atem-, Sprech- und Stimmlehrer der Schule Schlaffhorst-Andersen,
d) Sprachheilpädagogin oder Sprachheilpädagoge,
e) klinische Linguistin oder klinischer Linguist,
f) klinische Sprechwissenschaftlerin oder klinischer Sprechwissenschaftler,
g) bei Kindern für sprachtherapeutische Leistungen bei Sprachentwicklungsstörungen, Stottern oder Poltern auch
aa) Sprachheilpädagogin oder Sprachheilpädagoge,
bb) Diplomlehrerin für Sprachgeschädigte oder Sprachgestörte oder Diplomlehrer für Sprachgeschädigte oder Sprachgestörte,
cc) Diplomvorschulerzieherin für Sprachgeschädigte oder Sprachgestörte oder Diplomvorschulerzieher für Sprachgeschädigte oder Sprachgestörte,
dd) Diplomerzieherin für Sprachgeschädigte oder Sprachgestörte oder Diplomerzieher für Sprachgeschädigte oder Sprachgestörte,
h) Diplompatholinguistin oder Diplompatholinguist,
3. Bereich Ergotherapie (Beschäftigungstherapie einschließlich Bereich Kälte- und Wärmebehandlung)
a) Ergotherapeutin oder Ergotherapeut,
b) Beschäftigungs- und Arbeitstherapeutin oder Beschäftigungs- und Arbeitstherapeut,
4. Bereich Podologie
a) Podologin oder Podologe,
b) medizinische Fußpflegerin oder medizinischer Fußpfleger nach § 1 des Podologengesetzes,
5. Bereich Ernährungstherapie
a) Diätassistentin oder Diätassistent,
b) Oecotrophologin oder Oecotrophologe,
c) Ernährungswissenschaftlerin oder Ernährungswissenschaftler.
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