Hohe Nachzahlung für Beamte auch im Ruhestand (zu geringe Alimentation)
Das Bundesverfassungsgericht hat die Berliner Landesbesoldung für verfassungs-widrig erklärt (Berlin muss bis 
März 2027 eine Neuregelung der Besoldung beschließen). Auch beim Bund (Beamte & Ruhestandsbeamte) gibt es teilweise hohe Nachzahlungen (Medienberichten zufolge liegt diese für alle (!) Beamte zwischen mind. 3.000 und 13.000 Euro, Der INFO-SERVICE gibt hierzu eine Broschüre heraus, die unmittelbar nach dem Beschluss des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vorgelegt wird (im II. Quartal.2026) >>>zur (Vor)Bestellung der Broschüre.


Allgemeines zur Bundesbeihilfeverordnung

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Aus der Rechtsprechung:

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 17. Juni 2004 u. a. entschieden, dass die als Verwaltungsvorschriften ergangenen Beihilfevorschriften nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Gesetzesvorbehalts genügen. Die wesentlichen Entscheidungen über die Leistungen an Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger im Fall von Krankheit und Pflegebedürftigkeit habe der Gesetzgeber zu treffen. Für eine Übergangszeit sind die geltenden Beihilfevorschriften noch weiter anzuwenden.

Die tragenden Strukturprinzipien des Beihilferechts müssen danach gesetzlich geregelt werden. Es handelt sich dabei mindestens um folgende Bereiche:

1. Das System, das für Beamtinnen und Beamte sowie ihre Angehörigen die Absicherung vor den finanziellen Folgen von Krankheit organisieren soll,
2. die Risiken, die abgedeckt werden sollen,
3. der Personenkreis, der Leistungen beanspruchen kann,
4. die Aufwendungen, die beihilfefähig sein sollen,
5. die Beihilfeausschlüsse und Konkurrenzregelungen bei mehrfacher Anspruchsberechtigung sowie
6. die Begrenzung der zu erbringenden Beihilfe.

In § 80 (Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen) des neuen Bundesbeamtengesetzes (BBG) werden die tragenden Strukturprinzipien des Beihilferechts entsprechend der Forderung des Gerichts gesetzlich geregelt. Dieser gesetzliche Rahmen wird durch die vorliegende Rechtsverordnung ausgefüllt und konkretisiert. Damit wird das Beihilferecht auf eine neue – verfassungsgemäße – Grundlage gestellt.

Inhaltlich entsprechen die Regelungen überwiegend dem geltenden Recht. Es werden einige Klarstellungen und dringend notwendige Änderungen vorgenommen. Darüber hinaus sind die Regelungen an die Vorschriften des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes angepasst worden. Sachliche Änderungen werden insbesondere  in folgenden Bereichen vorgenommen:
- Die Einkommensgrenze für berücksichtigungsfähige Ehegattinnen und Ehegatten wird von gegenwärtig 18 000 Euro auf 17 000 Euro reduziert.
- Die Vorschriften über Beihilfe zu Aufwendungen für zahnärztliche Leistungen, insbesondere die Regelungen zur Erstattungsfähigkeit von Implantaten, werden an die aktuelle Rechtsprechung angepasst.
- Aufwendungen für Soziotherapie für schwerwiegend psychisch Erkrankte werden in Anlehnung an das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch beihilfefähig.
- Arzneimittel, deren Preis 30 Prozent niedriger liegt als der jeweilige Festbetrag, werden von Eigenbehalten freigestellt.
- Die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Familien- und Haushaltshilfen wird in Anlehnung an das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch neu geregelt.
- Die Abrechnung von Aufwendungen, die außerhalb der Europäischen Union entstehen, wird vereinfacht.
- Eine Übergangsregelung für bis zum Wintersemester 2006/2007 immatrikulierte Studentinnen und Studenten wird eingeführt.
- Die Beihilfevorschriften werden an die mit dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz eingeführten Vorschriften, einschließlich der durch die Einführung des Basistarifs in der privaten Krankenversicherung  veranlassten Veränderungen angepasst.

Die neue Rechtsverordnung erhöht die Verständlichkeit und Übersichtlichkeit der Beihilfe im Vergleich zu den geltenden Vorschriften. Die bisher in einer eigenen Verwaltungsvorschrift geregelte Beihilfe an Bedienstete mit dienstlichem Wohnsitz im Ausland wird in die Verordnung integriert. Die geltenden Verwaltungsvorschriften werden mit Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung aufgehoben.


 

 

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