Bundesbeihilfeverordnung
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Bundesbeihilfeverordnung: § .3 Beamtinnen und Beamte im Ausland

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Zur Übersicht der Bundesbeihilfeverordnung

Bundesbeihilfeverordnung (BBhV): 

§ 3 Beamtinnen und Beamte im Ausland

Beihilfeberechtigt nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 sind auch diejenigen Beamtinnen und Beamten, die ihren dienstlichen Wohnsitz im Ausland haben oder in das Ausland abgeordnet sind.


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