Bundesbeihilfeverordnung
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Einige Begriffsbestimmungen zur Bundesbeihilfeverordnung
Im Sinne der Bundesbeihilfeverordnung sind
1. Angehörige gemäß §§ 8 und 27 die Ehegattin, der Ehegatte, die Eltern und Kinder der jeweils behandelten Person
2. Beamtinnen und Beamte auch diejenigen, die den dienstlichen Wohnsitz im Ausland haben und in das Ausland abgeordnet sind sowie deren berücksichtigungsfähige Angehörige,
3. Beihilfeberechtigungen auch nach anderen als beamtenrechtlichen Vorschriften möglich, wenn ein Anspruch auf Beihilfe auf Grund privatrechtlicher Rechtsbeziehungen nach einer der Beihilfeverordnung des Bundes im Wesentlichen vergleichbaren Regelung besteht,
4. Kinder von Beihilfeberechtigten, solche, für die Anspruch auf Kindergeld nach dem Einkommenssteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz besteht, oder ohne Berücksichtigung der §§ 64 und 65 Einkommenssteuergesetz oder der §§ 3 und 4 Bundeskindergeldgesetz bestehen würde.
5. Sitzungen bei psychotherapeutischen Einzelbehandlungen, solche von jeweils mindestens 50 Minuten und bei Gruppenbehandlungen, solche von jeweils mindestens 100 Minuten Dauer,
6. pflegebedürftige Personen, solche, die die Voraussetzungen nach § 14 Elftes Buch Sozialgesetzbuch erfüllen,
7. Leistungen der Kurzzeitpflege, solche, bei denen eine dauernd pflegebedürftige Person vorübergehend in einer Pflegeeinrichtung gepflegt wird,
8. Einkommen die Dienst- und Versorgungsbezüge, ohne kinderbezogene Zuschläge und Zulagen, nach beamtenrechtlichen Vorschriften sowie Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung des Beihilfeberechtigten und des Ehegatten einschließlich dessen laufenden Erwerbseinkommens,
9. Bemessungssätze die Prozentsätze der beihilfefähigen Aufwendungen, in deren Höhe Beihilfen gewährt werden.