Bundesbeihilfeverordnung
|
![]() |
|
| Zur Anfrage |
Die BBBank - Die Bank für Beamte und den öffentlichen Dienst hat ein sogenanntes Bezügekonto mit kostenfreier Kontoführung eingeführt.
Neugierig? Hier erfahren Sie mehr: www.der-oeffentliche-sektor.de
Beihilfefähige Aufwendungen
Beihilfefähig sind Untersuchungen oder Behandlungen nach einer wissenschaftlich allgemein anerkannten Methode. Das BMI kann in anderen Fällen die Beihilfefähigkeit ausdrücklich zulassen. Leistungen für Heilpraktiker sind beihilfefähig, soweit sie nach § 7 Abs. 2 Satz 4 angemessen sind. Beihilfefähig sind grundsätzlich nur notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen. Ganz oder teilweise ausgeschlossene Untersuchungs- und Behandlungsmethoden sind in Anlage 1 der BBhV festgelegt.
Die Angemessenheit der Aufwendungen für ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Leistungen beurteilt sich nach dem Gebührenrahmen der Gebührenordnungen für Ärzte, Zahnärzte sowie für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten. Soweit keine begründeten Umstände vorliegen, kann nur eine Gebühr, die den Schwellenwert des Gebührenrahmens nicht überschreitet, als angemessen angesehen werden. Für Beihilfeberechtigte, die in einem beihilfeergänzenden Basistarif versichert sind, beurteilt sich die Angemessenheit der Aufwendungen nach den zwischen den Unternehmen der privaten Krankenversicherung, den Trägern der Beihilfe und den kassenärztlichen und bundeskassenärztlichen Vereinigungen vereinbarten Gebührenregelungen. Aufwendungen von Heilpraktikern sind angemessen bis zur Höhe des Mindestsatzes des im April 1985 geltenden Gebührenverzeichnisses für Heilpraktiker, jedoch höchstens zum Schwellenwert des Gebührenrahmens der Gebührenordnung für Ärzte bei vergleichbaren Leistungen.
Über die Notwendigkeit und die Angemessenheit von Aufwendungen entscheidet die Festsetzungsstelle; sie kann hierzu medizinische Gutachten einholen. Die Kosten hierfür hat die Festsetzungsstelle zu tragen. Stimmt der Beihilfeberechtigte oder die Beihilfeberechtigte der Einholung des Gutachtens nicht zu, ist die Beihilfe zu versagen.
Beihilfen werden zu den beihilfefähigen Aufwendungen der beihilfeberechtigten Personen und ihrer berücksichtigungsfähigen Angehörigen in Form eines prozentualen Anteils und in Pflegefällen in Form von Pauschalen gezahlt. In Ausnahmefällen kann die Auszahlung der Beihilfe mit Einverständnis der oder des Beihilfeberechtigten an Dritte erfolgen.
Für den Personenkreis nach § 2 Nummer 2 der BBhV gelten unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse im Ausland die ortsüblichen Gebühren als angemessen. Bei festgelegten Höchstbeträgen kann in entsprechender Anwendung des § 7 Bundesbesoldungsgesetz der für den Dienstort jeweils geltende Kaufkraftausgleich hinzutreten, wenn die Aufwendungen in Fremdwährung entstanden sind.