Bundesbeihilfeverordnung
Die Beihilfe
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Beihilfeberechtigung

Zur Anfrage

Die BBBank - Die Bank für Beamte und den öffentlichen Dienst hat ein sogenanntes Bezügekonto mit kostenfreier Kontoführung eingeführt. 

Das Bezügekonto für den öffentlichen Dienst hat mehrere Leistungsvorteile: Kostenfreie Kontoführung, Kostenfreie BankCard, ein DispoAbrufkredit bis zum 6-fachen der Monatsbezüge zu attraktiven Konditionen (z.Zt. 7,99 %). Von den Vorteilen des Bezügekontos können alle Beamten, Beamtenanwärter, Ruhestandsbeamten und Tarifkräfte sowie Auszubildende im öffentlichen Dienst profitieren.

Neugierig? Hier erfahren Sie mehr: www.der-oeffentliche-sektor.de


Beihilfeberechtigung besteht,

- wenn Dienstbezüge, Amtsbezüge, Anwärterbezüge, Ruhegehalt, Übergangsgebührnisse auf Grund gesetzlichen Anspruchs, Witwengeld, Witwergeld, Waisengeld, Unterhaltsbeiträge nach Abschnitt II, III und V Beamtenversorgungsgesetz oder Übergangsgeld nach Abschnitt VI Beamtenversorgungsgesetz gezahlt werden.

Die Beihilfeberechtigung besteht auch, wenn Bezüge wegen Elternzeit, Anwendung von Ruhens- oder Anrechnungsvorschriften oder Kürzungsvorschriften nicht gezahlt werden.

Die Beihilfeberechtigung muss zu dem Zeitpunkt bestehen, zu dem die Leistung erbracht wird; Angehörige müssen zu diesem Zeitpunkt berücksichtigungsfähig sein.


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