Bundesbeihilfeverordnung
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Die BBBank - Die Bank für Beamte und den öffentlichen Dienst hat ein sogenanntes Bezügekonto mit kostenfreier Kontoführung eingeführt.
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Beihilfeberechtigung besteht,
- wenn Dienstbezüge, Amtsbezüge, Anwärterbezüge, Ruhegehalt, Übergangsgebührnisse auf Grund gesetzlichen Anspruchs, Witwengeld, Witwergeld, Waisengeld, Unterhaltsbeiträge nach Abschnitt II, III und V Beamtenversorgungsgesetz oder Übergangsgeld nach Abschnitt VI Beamtenversorgungsgesetz gezahlt werden.
Die Beihilfeberechtigung besteht auch, wenn Bezüge wegen Elternzeit, Anwendung von Ruhens- oder Anrechnungsvorschriften oder Kürzungsvorschriften nicht gezahlt werden.
Die Beihilfeberechtigung muss zu dem Zeitpunkt bestehen, zu dem die Leistung erbracht wird; Angehörige müssen zu diesem Zeitpunkt berücksichtigungsfähig sein.