Bundesbeihilfeverordnung
Die Beihilfe
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Auf dieser Website informiert der INFO-SERVICE über die "Rechtsverordnung über die Gewährung von Beihilfe in Krankheits- Pflege- und Geburtsfällen (Bundesbeihilfeverordnung – BBhV)" die mit Wirkung vom 14.2.2009 die Beihilfevorschriften des Bundes (BhV) abgelöst haben. 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Urteil vom 17. Juni 2004 (2 C 50.02) entschieden, dass die Beihilfevorschriften nicht dem verfassungsrechtlichen Gesetzesvorbehalt genügen. Danach dürfen die Grundsatzentscheidungen des Beihilferechts nur durch den Gesetzgeber getroffen werden. Das Gericht hat ausgeführt, dass die bisherigen Beihilfevorschriften bis zum Erlass neuer, verfassungsrechtlich unbedenklicher Regelungen, noch übergangsweise weiter angewandt werden können. Die Schaffung einer verfassungsgemäßen Rechtsgrundlage für die Beihilfe des Bundes ist daher dringend geboten.

Daher wird eine Rechtsverordnung auf der Grundlage des Bundesbeamtengesetzes erlassen. In § 79 BBG werden die wesentlichen Strukturprinzipien des Beihilferechts durch den Gesetzgeber festgelegt.

Das Behilferecht des Bundes wird in der Rechtsverordnung neu gefasst und insbesondere für den Rechtsanwender übersichtlicher strukturiert und verständlicher formuliert. Die bislang gesondert in einer Verwaltungsvorschrift geregelten Abweichungen für Bundesbedienstete im Ausland sind in den Entwurf der
Rechtsverordnung integriert.

Die Rechtsverordnung zeichnet inhaltlich das bisher geltende Beihilferecht im Wesentlichen nach. Abweichungen gegenüber dem bisherigen Recht enthalten folgende Punkte:

- Die Einkommensgrenze für berücksichtigungsfähige Ehegatten wird von gegenwärtig 18.000 Euro auf 10.000 Euro reduziert.

- Die Zuordnung von Kindern bei mehreren Beihilfeberechtigten.

- Das Kapitel zahnärztliche Leistungen, insbesondere die Regelungen zu der Erstattungsfähigkeit von Implantaten, wird neu geregelt und an die aktuelle Rechtsprechung angepasst.

- Die Beihilfefähigkeit ambulanter Heilkuren entfällt.

- Die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Familien- und Haushaltshilfen werden in Anlehnung an das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung neu geregelt.

- Erhöhung der Grenze für eine vereinfachte Abrechnung von außerhalb der Staaten der Europäischen Union entstandenen Aufwendungen.

- Die durch das Gesetz zur Stärkung der Wirtschaftlichkeit der Gesetzlichen Krankenversicherung - GSK-Wirtschaftlichkeitsgesetz – für den Bereich der Gesetzlichen Krankenversicherung vorgesehenen Maßnahmen werden, soweit aufgrund der Strukturunterschiede möglich, wirkungsgleich auf den Bereich der Beihilfe übertragen.

- Es wird die Möglichkeit geschaffen, dass sich das BMI mit Zustimmung des BMF an Maßnahmen zur Prävention und Gesundheitsförderung durch pauschale Zahlungen beteiligt.


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Das Bezügekonto für den öffentlichen Dienst hat mehrere Leistungsvorteile: Kostenfreie Kontoführung, Kostenfreie BankCard, ein DispoAbrufkredit bis zum 6-fachen der Monatsbezüge zu attraktiven Konditionen (z.Zt. 7,99 %). Von den Vorteilen des Bezügekontos können alle Beamten, Beamtenanwärter, Ruhestandsbeamten und Tarifkräfte sowie Auszubildende im öffentlichen Dienst profitieren.

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