Aktuelle Meldung: Bundesministerium des Innern hat einen Entwurf einer Bundesbeihilfeverordnung vorgelegt

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Das Bundesinnenministerium hat einen Entwurf für die "Rechtsverordnung über die Gewährung von Beihilfe in Krankheits- Pflege- und Geburtsfällen (Bundesbeihilfeverordnung – BBhV)" vorgelegt. In Kürze wird diese Rechtsverordnung die Beihilfevorschriften des Bundes (BhV) ablösen.

Das Behilferecht des Bundes wird in der Rechtsverordnung neu gefasst und insbesondere für den Rechtsanwender übersichtlicher strukturiert und verständlicher formuliert. Die bislang gesondert in einer Verwaltungsvorschrift geregelten Abweichungen für Bundesbedienstete im Ausland sind in den Entwurf der
Rechtsverordnung integriert.

Die Rechtsverordnung zeichnet inhaltlich das bisher geltende Beihilferecht im Wesentlichen nach. Abweichungen gegenüber dem bisherigen Recht enthalten folgende Punkte:

- Die Einkommensgrenze für berücksichtigungsfähige Ehegatten wird von gegenwärtig 18.000 Euro auf 10.000 Euro reduziert.

- Die Zuordnung von Kindern bei mehreren Beihilfeberechtigten.

- Das Kapitel zahnärztliche Leistungen, insbesondere die Regelungen zu der Erstattungsfähigkeit von Implantaten, wird neu geregelt und an die aktuelle Rechtsprechung angepasst.

- Die Beihilfefähigkeit ambulanter Heilkuren entfällt.

- Die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Familien- und Haushaltshilfen werden in Anlehnung an das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung neu geregelt.

- Erhöhung der Grenze für eine vereinfachte Abrechnung von außerhalb der Staaten der Europäischen Union entstandenen Aufwendungen.

- Die durch das Gesetz zur Stärkung der Wirtschaftlichkeit der Gesetzlichen Krankenversicherung - GSK-Wirtschaftlichkeitsgesetz – für den Bereich der Gesetzlichen Krankenversicherung vorgesehenen Maßnahmen werden, soweit aufgrund der Strukturunterschiede möglich, wirkungsgleich auf den Bereich der Beihilfe übertragen.

- Es wird die Möglichkeit geschaffen, dass sich das BMI mit Zustimmung des BMF an Maßnahmen zur Prävention und Gesundheitsförderung durch pauschale Zahlungen beteiligt.

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