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Meldungen zur Beihilfe des Bundes und der Länder:
Meldung zur Beihilfe vom 10.10.2018:
Rückrufaktion von valsartanhaltigen Arzneimitteln
1. Warum wurden valsartanhaltige Arzneimittel zurückgerufen?
Im Juli 2018 erfolgte ein chargenbezogener Rückruf valsartanhaltiger Arzneimittel wegen einer produktionsbedingten Verunreinigung.
2. Sind alle Arzneimittel in diesem Zusammenhang betroffen?
Nein. Patientinnen und Patienten, die valsartanhaltige Arzneimittel einnehmen, können mit ihrem Arzt oder Apotheker abklären, ob das von ihnen derzeit eingenommene Arzneimittel aus einer der zurückgerufenen Chargen stammt.
3. Wird eine Beihilfe für die Arzneimittel über den Festbetrag hinaus gewährt?
Arzneimittel sind grundsätzlich bis zur Höhe des Apothekenabgabepreises beihilfefähig. In der Anlage 7 zu § 22 Absatz 3 Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) sind Festbetragsgruppen für Arzneimittel festgelegt worden. Aufwendungen für Arzneimittel, die den dort genannten Festbetragsgruppen zuzuordnen sind und für die ein Festbetrag nach § 35 Absatz 8 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) gilt, werden nur bis zur Höhe des Festbetrages als beihilfefähig anerkannt. Dies gilt weiterhin auch für valsartanhaltige Arzneimittel.
Eine Ausnahme liegt nur dann vor, wenn kein Medikament aus den Festbetragsgruppen auf dem Markt zur Verfügung steht oder dieses – medizinisch begründet und nachgewiesen, nicht verabreicht werden kann.
Die Beihilfestelle benötigt in diesen Ausnahmefällen eine
- ärztliche Bescheinigung, dass ein das Festbetragsarzneimittel für die Behandlung der Patientin/des Patienten nicht geeignet oder aber
- eine Bestätigung der Apotheke, dass kein Arzneimittel aus den Festbetragsgruppen vorhanden und lieferbar ist.
4. Wie erfahre ich, welche Arzneimittel ich noch zum Festpreis bekommen kann?
Es wird empfohlen, sich bei Ihrer Ärztin / Ihrem Arzt bzw. bei der Apotheke zu erkundigen, welche Arzneimittel noch zum Festpreis erhalten werden können.
zum PDF des Bundesverwaltungsamtes (Rückrufaktion von valsartanhaltigen Arzneimitteln)
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