Beihilfe des Bundes: Künstliche Befruchtung

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Beihilfe des Bundes: Aufwendungen in sonstigen Fällen

§ 43 Künstliche Befruchtung, Sterilisation, Empfängnisregelung und Schwangerschaftsabbruch

Die Beihilfeleistungen der o.a. Aufwendungen sind in § 43 der Bundesbehilfeverordnung (BBhV) geregelt.

§ 43 Künstliche Befruchtung, Sterilisation, Empfängnisregelung und Schwangerschaftsabbruch

(1) Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung einschließlich der Arzneimittel, die im Zusammenhang damit verordnet werden, sind beihilfefähig, soweit deren Inhalt und Ausgestaltung den Grundsätzen nach § 27a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechen.
(2) Aufwendungen, die über die künstliche Befruchtung hinausgehen, insbesondere die Kryokonservierung von Samenzellen, imprägnierten Eizellen oder noch nicht transferierten Embryonen, sind außer in den Fällen des Satzes 2 nicht beihilfefähig. Aufwendungen für eine Kryokonservierung sind beihilfefähig, wenn die Kryokonservierung unmittelbar durch eine Krankheit bedingt ist und die oberste Dienstbehörde zugestimmt hat. Die oberste Dienstbehörde hat vor ihrer Zustimmung das Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern für Bau und Heimat herzustellen.
(3) Aufwendungen für eine durch eine Ärztin oder einen Arzt vorgenommene Sterilisation sind beihilfefähig, wenn diese wegen einer Krankheit notwendig ist.
(4) Aufwendungen für die ärztliche Beratung über Fragen der Empfängnisregelung einschließlich der hierfür notwendigen ärztlichen Untersuchungen und ärztlich verordnete empfängnisregelnde Mittel sind beihilfefähig. Aufwendungen für ärztlich verordnete Mittel zur Empfängnisverhütung sowie für deren Applikation sind nur bei beihilfeberechtigten und berücksichtigungsfähigen Personen bis zum vollendeten 20. Lebensjahr beihilfefähig, es sei denn, sie sind nach ärztlicher Bestätigung zur Behandlung einer Krankheit notwendig. Aufwendungen für allgemeine Sexualaufklärung oder Sexualberatung sind nicht beihilfefähig.
(5) Für einen nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruch sind Aufwendungen nach den §§ 12, 22, 26, 28, 29, 31 und 32 beihilfefähig. Daneben sind auch die Aufwendungen für die ärztliche Beratung über die Erhaltung der Schwangerschaft und die ärztliche Untersuchung und Begutachtung zur Feststellung der Voraussetzungen eines nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruchs beihilfefähig.



Mehr Informationen zur "Künstlichen Befruchtung"

Die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen zur künstlichen Befruchtung richtet sich nach Nummer 43.1.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 43 Absatz 1 Bundesbeihilfeverordnung (BBhV). Danach sind Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung einschließlich der in diesem Zusammenhang erforderlichen Arzneimittel bis zu 50 Prozent der berücksichtigungsfähigen Aufwendungen beihilfefähig, wenn sie bei verheirateten Partnern durchgeführt werden und hinreichende Aussicht besteht, dass durch die gewählte Behandlungsmethode eine Schwangerschaft herbeigeführt wird.

Bitte beachten:
Ihnen wird maximal zur Hälfte der Ihnen entstehenden Aufwendungen Beihilfe zu Ihrem Bemessungssatz gewährt:

Beispiel:
entstandene Aufwendungen    50%    zum Bemessungssatz (z. B. 50%)
100,00 Euro    50,00 Euro    25,00 Euro

Die Aufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn beide Ehepartner zum Beginn des jeweiligen Behandlungszyklus die in den Richtlinien zur künstlichen Befruchtung genannte Altersgrenze nicht unter- bzw. überschreiten (Ehefrau: 25. bis Vollendung 40. Lebensjahr, Ehemann: 25. bis Vollendung 50. Lebensjahr).

Die Regelungen des § 27 a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Krankenkasse die Festsetzungsstelle tritt. Vorausgehende Untersuchungen zur Diagnosefindung und Abklärung, ob und ggf. welche Methode der künstlichen Befruchtung zum Einsatz kommt, fallen nicht unter die hälftige Kostenerstattung.

Zur Zuordnung der Kosten regelt Nummer 43.1.9 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 43 Absatz 1 BBhV, dass Aufwendungen für Leistungen der Person zuzurechnen sind, bei der die Leistung durchgeführt wird.

Die Maßnahmen im Zusammenhang mit der Gewinnung, Untersuchung und Aufbereitung, gegebenenfalls einschließlich der Kapazitation des männlichen Samens (das bedeutet Reifung der Samenzellen, ohne die eine Befruchtung der Eizelle nicht möglich ist) sowie für den HIV-Test beim Ehemann entfallen auf den Ehemann.

Aufwendungen für die Beratung des Ehepaares nach Nummer 14 der Richtlinien über künstliche Befruchtung (Beratung über die individuellen medizinischen, psychischen und sozialen Aspekte der künstlichen Befruchtung, nicht nur im Hinblick auf die gesundheitlichen Risiken und die Erfolgsquoten der Behandlungsverfahren, sondern auch auf die körperlichen und seelischen Belastungen insbesondere für die Frau) sowie für die extrakorporalen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Zusammenführung von Eizellen und Samenzellen entfallen auf die Ehefrau. Aufwendungen für die Beratung des Ehepaares nach Nummer 16 der Richtlinien über künstliche Befruchtung (Beratung über die speziellen Risiken) und die gegebenenfalls in diesem Zusammenhang erfolgende humangenetische Beratung entfallen auf den Ehemann.

Dieses Kostenteilungsprinzip entspricht der Regelung, die auch die gesetzlichen Krankenkassen beim Verfahren der künstlichen Befruchtung anwenden. Private Krankenversicherungen wenden dieses Kostenteilungsprinzip in der Regel nicht an, sondern das so genannte Verursacherprinzip.

Die Krankenkasse/Beihilfestelle ist nur für diejenigen Leistungen zuständig, die bei ihrem Versicherten durchgeführt werden. Hierzu gehören im Rahmen der Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung gegebenenfalls nicht die erforderlichen Leistungen bei der Ehegattin oder dem Ehegatten, wenn dieser nicht bei derselben Krankenkasse/Beihilfestelle versichert ist.

Die Höchstzahl der Behandlungsmaßnahmen ist begrenzt und gliedert sich wie folgt auf:
- bei der Insemination im Spontanzyklus bis zu 8 Versuche,
- bei der Insemination nach hormoneller Stimulation bis zu 3 Versuche,
- bei der In-vitro-Fertilisation (IVF) mit Embryo-Transfer bis zu 3 Versuche (der dritte Versuch ist nur beihilfefähig, wenn in einem von zwei Behandlungszyklen eine Befruchtung stattgefunden hat)
- beim Intratubaren Gameten-Transfer bis zu 2 Versuche,
- bei der Intrazytoplasmatischen Spermieninjektion (ICSI) bis zu 3 Versuche (der dritte Versuch ist nur beihilfefähig, wenn in einem von zwei Behandlungszyklen eine Befruchtung stattgefunden hat).

Aufwendungen, die über die künstliche Befruchtung hinausgehen, insbesondere die Kryokonservierung von Samenzellen, imprägnierten Eizellen oder noch nicht transferierten Embryonen, sind nicht beihilfefähig.

Zur "künstliche Befruchtung" hat das Dienstleistungsportal vom Dienstleistungszentrum des BVA ein PDF ins Netz gestellt:

künstliche Befruchtung (PDF, 94KB, Datei ist nicht barrierefrei)




 

 

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