Bundesbeihilfeverordnung
Die Beihilfe
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Berücksichtigungsfähige Angehörige

Zur Anfrage

Die BBBank - Die Bank für Beamte und den öffentlichen Dienst hat ein sogenanntes Bezügekonto mit kostenfreier Kontoführung eingeführt. 

Das Bezügekonto für den öffentlichen Dienst hat mehrere Leistungsvorteile: Kostenfreie Kontoführung, Kostenfreie BankCard, ein DispoAbrufkredit bis zum 6-fachen der Monatsbezüge zu attraktiven Konditionen (z.Zt. 7,99 %). Von den Vorteilen des Bezügekontos können alle Beamten, Beamtenanwärter, Ruhestandsbeamten und Tarifkräfte sowie Auszubildende im öffentlichen Dienst profitieren.

Neugierig? Hier erfahren Sie mehr: www.der-oeffentliche-sektor.de


Berücksichtigungsfähige Angehörige sind

1. die Ehegattin oder der Ehegatte von Beihilfeberechtigten, soweit deren Gesamtbetrag der Einkünfte nach § 2 Abs. 3 Einkommensteuergesetz oder vergleichbare ausländische Einkünfte im zweiten Kalenderjahr vor Entstehung der Aufwendungen 10.000 Euro nicht übersteigt. Ehegatten von Waisen sind nicht berücksichtigungsfähige Angehörige.

2. Kinder von Beihilfeberechtigten.

3. Kinder von Beamtinnen und Beamten nach § 2 Nummer 2, wenn grundsätzlich Anspruch auf einen Kinderzuschlag nach § 56 Bundesbesoldungsgesetz besteht. Kinder von Waisen sind keine berücksichtigungsfähigen Angehörigen.



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