Bundesbeihilfeverordnung
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Die BBBank - Die Bank für Beamte und den öffentlichen Dienst hat ein sogenanntes Bezügekonto mit kostenfreier Kontoführung eingeführt.
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Berücksichtigungsfähige Angehörige sind
1. die Ehegattin oder der Ehegatte von Beihilfeberechtigten, soweit deren Gesamtbetrag der Einkünfte nach § 2 Abs. 3 Einkommensteuergesetz oder vergleichbare ausländische Einkünfte im zweiten Kalenderjahr vor Entstehung der Aufwendungen 10.000 Euro nicht übersteigt. Ehegatten von Waisen sind nicht berücksichtigungsfähige Angehörige.
2. Kinder von Beihilfeberechtigten.
3. Kinder von Beamtinnen und Beamten nach § 2 Nummer 2, wenn grundsätzlich Anspruch auf einen Kinderzuschlag nach § 56 Bundesbesoldungsgesetz besteht. Kinder von Waisen sind keine berücksichtigungsfähigen Angehörigen.