Bundesbeihilfeverordnung
|
![]() |
|
| Zur Anfrage |
Die BBBank - Die Bank für Beamte und den öffentlichen Dienst hat ein sogenanntes Bezügekonto mit kostenfreier Kontoführung eingeführt.
Neugierig? Hier erfahren Sie mehr: www.der-oeffentliche-sektor.de
Beihilfeberechtigte Personen sind:
1. Beamtinnen und Beamte,
2. Richterinnen und Richter,
3. Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger,
4. frühere Beamtinnen und Beamte.
Nicht beihilfeberechtigt sind
1. Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte und ehrenamtliche Richterinnen und Richter,
2. Beamtinnen und Beamte und Richterinnen und Richter, wenn das Dienstverhältnis auf weniger als ein Jahr befristet ist, es sei denn, dass sie insgesamt mindestens ein Jahr ununterbrochen im öffentlichen Dienst im Sinne des § 40 Abs. 6 Bundesbesoldungsgesetz beschäftigt sind,
3. Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter und Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, denen Leistungen nach § 11 Europaabgeordnetengesetz, § 27 Abgeordnetengesetz oder entsprechenden vorrangigen landesrechtlichen Vorschriften zustehen.